Hierzu schrieb mir das Bundesministerium
für Verkehr am 17.11.1997 u.
a. folgendes:
... erteilen die Landratsämter nicht
Kennzeichen im Auftrag der Wasserschifffahrtsämter. Es handelt sich hierbei vielmehr um
AMTLICHE Kennzeichen nach Landesrecht, insbesondere der Bodenseeschifffahrtsordnung. §3 Nr.4 der Verordnung läßt zu, nach
Landesrecht zugeteilte Kennzeichen auch für den Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des
Bundes anzuerkennen. Solchen Anträgen der Länder wird immer dann stattgegeben, wenn
sichergestellt ist, daß die Landeskennzeichen mit denen der Kennzeichnungsverordnung
nicht verwechselt werden können und wenn die Kennzeichen umgekehrt nach Bundesrecht
umgekehrt auch auf Landesgewässern akzeptiert werden.
Nach dem diese Fragen geklärt waren, habe ich
(seinerzeit) die von den Landratsämtern Lörrach, Waldshut, Friedrichshafen und Konstanz
erteilten Kennzeichen anerkannt.
Kennzeichen nach Landesrecht:
1. Erkennungsbuchstaben des ausstellenden
Landratsamtes
( nur
LÖ, KN, FN, WT)
2. 1 bis 4 Ziffern
nach §4 Abs.1 der neuen
Kennzeichnungsverordnung sind Kennzeichen bei allen Wasser- und Schifffahrtsämtern wie
folgt gestaltet:
1. Erkennungsbuchstaben des ausstellenden
Wasser- und Schifffahrtsamtes
(neu z. B. FR, nicht mehr FG)
2. Bindestrich
3. 1 oder 2 Buchstaben
4. 1 bis 4 Ziffern
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